|
|
||||
Im Rahmen der Beschlagnahme bei der Schleierfahndung wurde der Datenschutzbeauftragte Bayerns hinzugezogen. Dessen Informationen sind so interessant, daß wir Ihnen die wichtigsten Passagen hier zeigen wollen. Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG); Ihre Anfrage vom 12.02.2001 wegen Personenkontrolle und Beschlagnahme Ihres Presseausweises durch die Bayerische Polizei ...nach Ihrer telefonischen Mitteilung wurden die polizeilichen Datenerhebungsmaßnahmen im Rahmen der Zugkontrolle am 23.01.2001 von Beamten der Polizeiinspektion Lindau durchgeführt. Insoweit ist meine Kontrollzuständigkeit nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz grundsätzlich gegeben. Ich werde deshalb die Datenerhebungsmaßnahmen (Kontrolle, Durchsuchung, Beschlagnahme des Presseausweises) in datenschutzrechtlicher Hinsicht prüfen..... Nach Art. 30 Abs. 4 Bayerisches Datenschutzgesetz ist die Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz über die Erhebung personenbezogener Daten durch Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten erst nach Abschluss des Strafverfahrens zulässig. Sie erstreckt sich auch nicht auf eine Datenerhebung, die gerichtlich überprüft wurde. Sollte wegen der Beschlagnahme Ihres Presseausweises ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, werde ich meine Überprüfung dieser Maßnahme bis nach Abschluss des Verfahrens zurückstellen müssen. Soweit die Beschlagnahme in dem Ermittlungsverfahren gerichtlich bestätigt wurde oder die Zulässigkeit auf Antrag durch ein Gericht überprüft wurde, kann die Datenerhebungmaßnahme nach o. g. Vorschrift datenschutzrechtlich von mir nicht mehr überprüft werden. Ich werde etwaige Datenspeicherungen zu Ihrer Person im Kriminalaktennachweis der Bayerischen Polizei (KAN) einholen und Ihnen diese nach Maßgabe des Art. 48 Polizeiaufgabengesetz (Auskunftsrecht) zuleiten. Ob ich die Datenspeicherungen datenschutzrechtlich überprüfen werde, ist davon abhängig, ob Sie mir Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen durch diese Speicherungen mitteilen können oder ob solche Rechtsverletzungen für mich offensichtlich vorliegen. Dazu darf ich Ihnen vorab Folgendes mitteilen: Gemäß Art. 38 Polizeiaufgabengesetz (PAG) kann die Polizei personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Sie kann insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gewonnen hat, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Entfällt der der Speicherung zugrundeliegende Verdacht, sind die Daten zu löschen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einstellt, kann die Polizei die erhobenen personenbezogenen Daten weiterhin speichern, wenn ein Tatverdacht von ausreichender Substanz verbleibt und nicht auszuschließen ist, dass die Speicherung der Daten des Beschuldigten künftig bei der vorbeugenden Straftatenbekämpfung von Nutzen sein könnte (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.03.1996, BayVBI 1996, S. 468 ff.). Der für eine weitere polizeiliche Speicherung erforderliche Restverdacht ist von dem hinreichenden Tatverdacht im Sinne der Strafprozessordnung zu unterscheiden. Während für die Staatsanwaltschaft maßgeblich ist, ob im Falle einer Anklage aufgrund der Ermittlungen und der zur Verfügung stehenden Beweise mit einer Verurteilung des Beschuldigten gerechnet werden kann, ist für die Speicherung eines Vorgangs bei der Polizei entscheidend, ob nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Beschuldigte weiterhin als Täter der ihm vorgeworfenen Straftat in Betracht kommt. Auch wenn der Tatnachweis hinsichtlich einer Straftat nicht geführt werden kann, können Zeugenaussagen oder sonstige konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Tatverdacht fortbesteht. Zu Ihrem Zweifel an der Zulässigkeit einer anlass- und ereignisunabhängigen Kontrolle kann ich Ihnen mitteilen, dass ich wegen einer entsprechenden Evaluierung des hier einschlägigen Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Polizeiaufgabengesetz bereits seit längerem in der Diskussion mit der Bayerischen Staatsregierung stehe. Allerdings ist unabhängig vom Ergebnis meiner Prüfung dieses Sachverhalts im Einzelnen die anlass- und ereignisunabhängige Kontrolle nach der gegenwärtigen Rechtslage (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Polizeiaufgabengesetz) grundsätzlich zulässig. Danach kann die Polizei zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität die Identität einer Person feststellen, im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km, auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und anderen Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs. Nach Art. 13 Abs. 2 Polizeiaufgabengesetz kann die Polizei zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.......... Hinweis der Redaktion: Das Schreiben des Datenschutzbeauftragten liegt der Redaktion in Originalkopie vor.
|
||||